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07.09.2010 | Regionales
Ein Artikel von ots
Kommentar
Gerade in den letzten Tagen haben sich die Verkehrsunfälle mit Wildtieren (vorwiegend Rehe und Wildschweine) gehäuft. Solche Verkehrsunfälle können sich vermutlich in den kommenden Tagen und Wochen, in denen die Tage kürzer und die Nächte länger werden, wiederholen. Ursächlich hierfür ist auch die Uhrumstellung auf Winterzeit, da hierdurch die Aktivität des Wildes und der morgendliche Pendlerverkehr zur Arbeitsstelle zusammentreffen.
Was ist also zu tun, wenn es mal zu einem Wildunfall kommt? Für den Fahrzeugführer ist nach dem Schock in der Regel die Entsetzung über den Schaden am Fahrzeug groß und man fokussiert sich auf diesen.Viele Fragen kommen dann auf und man macht sich über diverse Dinge Gedanken:
"Ich kommen zu spät zur Arbeit, ich muss an der Arbeit anrufen. Ich muss die Polizei anrufen, ich muss die Versicherung anrufen, wie bekomme ich mein Auto hier weg?
Häufig wird bei dieser Hektik ganz vergessen, dass auch noch ein Tier angefahren wurde. Wenn es bei dem Unfall getötet wurde und noch an der Unfallstelle liegt, stellt dies für den weiteren Verfahrensweg kein größeres Problem dar. Bei einer Meldung des Unfalls bei der Polizei, kümmert diese sich um die Verständigung des zuständigen Jägers oder der Straßenmeisterei, die das Tier von der Straße entfernen, damit keine weiteren Gefahren mehr für den Straßenverkehr bestehen.
Was ist aber, wenn das Tier nicht sofort tot ist, sondern noch verletzt an der Unfallstelle liegt oder sitzt? Bei den ungleichen Masseverhältnissen zwischen, beispielsweise einem Reh und einem Auto, muss bei einem Kontakt aus dem fließenden Verkehr heraus in der überwiegenden Anzahl der Fälle davon ausgegangen werden, dass das Reh, selbst wenn man von außen keine Verletzungen sehen kann, so schwer verletzt ist, dass es den Unfall kurz- oder mittelfristig nicht überleben wird.
Das Reh quält sich in diesen Fällen, auch wenn dies für den Betrachter nicht ersichtlich ist, da Wildtiere trotz großer Schmerzen nicht schreien, um Feinde nicht auf sich aufmerksam zu machen. Ein deutlicher Hinweis für eine schwere Verletzung ist immer, wenn das Tier an Ort und Stelle liegen bleibt. In dem Fall sollte man es auf gar keinen Fall stören, sondern in Ruhe lassen und nicht danach gucken. Sonst rafft es sich mit letzter Kraft auf und verkriecht sich im Unterholz. Der zuständige Jäger, der zum Erlegen eines schwerkranken Stückes Wild verpflichtet ist, hat dann große Schwierigkeiten es zu finden.
Aber auch Tiere, die noch weglaufen, können schwer verletzt sein und müssen, bei einem entsprechenden Verdacht, beispielsweise anhand der Beschädigungen am Fahrzeug, vom Jäger mit seinem Hund nachgesucht und von ihren Leiden erlöst werden.
Leider ist häufig zu beobachten, dass gerade Fahrzeugführer, die an ihren Fahrzeugen nach einer Kollision mit einem Wildtier, keine Beschädigung feststellen, keine Meldung bei der Polizei machen, oder erst bei einer Betrachtung des Fahrzeugs am nächsten Tag und bei Tageslicht eine Beschädigung am Fahrzeug bemerken und sich erst dann bei der Polizei melden, meist nur um eine Wildunfallbescheinigung für die Abwicklung des Schadens mit der Versicherung zu erhalten.
Das angefahrene Tier bleibt hierbei auf der Strecke, denn es quält sich unter Umständen tagelang bis zum Tod. Es besteht allerdings eine Pflicht einen Unfall, bei dem ein Tier angefahren wurde unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn es sich um ein Reh, ein Wildschwein oder einen Hirsch handelt. Wer entgegen dieser Pflicht den Wildunfall nicht oder nicht unverzüglich meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 100,00 Euro geahndet wird.
Aber auch unabhängig davon sollte, aus der Achtung vor der Kreatur jeder Kontakt mit einem Wildtier bei der Polizei oder dem zuständigen Jäger gemeldet werden. Aus ethischen Gründen und einer Verpflichtung aus dem Tierschutzgesetz ist ein verletztes Stück Wild entweder vom Jäger oder der Polizei (je nachdem wer zuerst an der Unfallstelle ist), mit einer Schusswaffe zu erlegen, um es von seinen Leiden zu erlösen.
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